I. Auftragserteilung
Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
Dies gilt nicht für einen Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer. Für Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers dann nicht, wenn und soweit dem Auftragnehmer kein schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss besteht; bei der Übertragung des Anspruches an ein Unternehmen, das im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit regelmäßig Forderungen aufkauft (z. B. Inkassounternehmen), liegt ein schutzwürdiges Interesse des Auftragnehmers an einem Abtretungsausschluss in der Regel vor.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
Auf Verlangen des Auftraggebers werden im Auftragsschein die auszuführenden Arbeiten sowie die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommenden Ersatzteile und Materialien jeweils im Einzelnen aufgeführt und mit den jeweiligen Preisen versehen.
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit den jeweiligen Preisen zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelnen vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden die Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragssumme verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag der Gesamtpreis angegeben werden.
III. Fertigstellung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Auftrag gegenüber dem ursprünglichen Umfang, tritt dadurch eine Verzögerung ein, und hat der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten, verlängert sich der Fertigstellungstermin angemessen.
Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, schuldhaft nicht ein, kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er die Abnahme des Auftragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten und, wenn er nachweist, dass die Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins für ihn ohne Interesse ist, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Bei gewöhnlich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten den Auftraggeber für die verzögerte Fertigstellung angemessen entschädigen.
Die Haftungsansprüche in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht – außer bei grobem Verschulden – keine Schadenersatzpflicht. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu informieren, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche nach Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Bei Nichtabnahme innerhalb der genannten Frist wird der Auftragnehmer eine angemessene Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Gefahr und Kosten der Aufbewahrung gehen nach Ablauf der Frist auf den Auftraggeber über.
V. Berechnung des Auftrages
In der Rechnung sind die Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie die verwendeten Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, darf der Gesamtpreis nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
VI. Zahlung
Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes fällig und in bar zu bezahlen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Der Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen.
Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf andere Forderungen.
VIII. Haftung für Sachmängel
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängel sechs Monate.
Für die Abwicklung von Sachmängelansprüchen gilt Folgendes:
a) Der Auftraggeber hat Sachmängel unverzüglich zu rügen.
b) Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers am Sitz des Auftragnehmers.
c) Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
d) Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, insbesondere bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Bei Werkleistungen, die an einem Bauwerk erbracht werden, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Für Ersatzteile, die im Rahmen der Reparatur eingebaut werden, gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Abnahme.
IX. Haftung für sonstige Schäden
Die Haftung für Schäden gleich welcher Art, die nicht ausdrücklich in Abschnitt VIII geregelt sind, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder es liegt eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor.
Im Übrigen gilt § 280 BGB.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Ersatzteile, Zubehör und Aggregate wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.
XI. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist der Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XII. Außergerichtliche Streitbeilegung
Der Betrieb ist zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren der Kfz-Schiedsstelle verpflichtet.
Die Anschrift der für den Betrieb zuständigen Kfz-Schiedsstelle kann der Auftraggeber dem Auftragsschein entnehmen.
Für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gilt: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden keine Kosten erhoben.
(ZDK – Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V., Stand: 01/2022)